Allgemeine Vertragsbedingungen Trabantvermietung-Leipzig.de, vertreten durch Tobias Uhlmann

  1. Geltungsbereich der AGB

Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Kfz-Mietverträge, für alle Angebote und Leistungen des Vermieters sowie sämtliche Geschäfte die zwischen dem Mieter und dem Vermieter, der Trabantvermietung-Leipzig.de, abgeschlossen werden, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, welche mit Entgegennahme des Angebots, spätestens jedoch mit der vorbehaltlosen Inanspruchnahme der Leistung durch den Mieter von diesem als angenommen gelten.

  1. Angebot und Abschluss des Vertrages

2.1. Die Trabantvermietung-Leipzig.de, im Folgenden „Vermieter“, vermietet Personenkraftwagen der Marke Tabant an interessierte Kunden, im Folgenden „Mieter“.

2.2. Die Trabantvermietung-Leipzig.de unterbreitet als Vermieter Interessenten kostenlos und freibleibend, vorbehaltlich der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, ein schriftliches rechtsunverbindliches Angebot (invitatio ad offerandum) betreffend der Überlassung eines oder mehrere Fahrzeuge der Marke Trabant.

2.3. Der Mieter seinerseits, erklärt schriftlich durch Abgabe eines Angebotes, ob er das/die Fahrzeuge unter den ihm angebotenen Bedingungen mieten möchte. An dieses Angebot ist der Mieter sieben (7) Tage gebunden. Innerhalb dieser sieben (7) Tagesfrist kann der Vermieter das Angebot schriftlich annehmen.

2.4. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, kommt der Vertrag auf Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Mieter nicht innerhalb einer Woche nach Zugang widerspricht oder die Annahme erklärt.

2.5. Eine telefonische Reservierung ist möglich. Bei dieser wird der Mietvertrag durch die nachfolgende schriftliche Auftragsbestätigung, welche dem Mieter unverzüglich per E-Mail zugesandt wird, geschlossen. Den schriftlich, per E-Mail zugesandten Mietvertrag, hat der Mieter zu unterschreiben und dem Vermieter unverzüglich zurückzusenden. Erfolgt trotz schriftlicher Aufforderung keine Rücksendung des unterschriebenen Mietvertrages durch den Mieter, steht es dem Vermieter frei, das Fahrzeug an andere Kunden weiter zu vermieten oder von einer verbindlichen Reservierung Abstand zu nehmen. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Nichterfüllung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.

  1. Mieter, Berechtigter Fahrer

3.1. Mieter können eine oder mehrere natürliche Personen oder eine juristische Person sein, die im Mietvertrag als Mieter benannt werden.

3.2. Die Vermietung und Überlassung des oder der Fahrzeuge erfolgt an den Mieter persönlich.

3.3. Der Mieter kann das Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Vermieters an Dritte, im Folgenden „berechtigte Fahrer“ genannt, übertragen.

3.4. Der Mieter, sofern er das Fahrzeug führen möchte, und die berechtigten Fahrer müssen die unter 3.5. und 3.6. genannten Voraussetzungen erfüllen. berechtigte Fahrer müssen darüber hinaus im Vertrag mit Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum benannt sein.

3.5. Das Mindestalter des Mieters und jedes berechtigten Fahrers beträgt einundzwanzig (21) Jahre und er muss mindestens zwei Jahre im Besitz des Führerscheins Klasse 3 bzw. B sein und einen Führerschein außerhalb der Probezeit besitzen.

3.6. Der Mieter und alle berechtigten Fahrer müssen ihren Personalausweis und den Führerschein vorlegen. Der Vermieter kann eine Kopie der vorgenannten Dokumente für seine Unterlagen erstellen.

3.7. Der Vermieter kann benannte berechtigte Fahrer von der Nutzung des Fahrzeuges ohne Begründung ausschließen.

3.8. Der Mieter haftet für Schäden die durch berechtigte Fahrer, wie auch Dritte, z.B. Mitfahrer, im Rahmen der Nutzung des gemieteten Fahrzeuges verursacht werden. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.

  1. Preise

4.1. Bei allen vom Mieter ausgewiesenen Preisen handelt es sich um Preise inklusive Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist oder vereinbart wurde.

4.2. Für die Vermietung der Fahrzeuge gilt die beim Vertragsabschluss aktuell gültige Preisliste, welche unter www.trabantvermietungleipzig.de/Preise abrufbar ist. Im Falle der Abweichung, gilt der im individuellen Vertrag mit dem Mieter schriftlich vereinbarte Preis.

4.3. Im Mietpreis sind zweihundert (180) Freikilometer enthalten. Für darüber hinaus gefahrene Kilometer ist eine Kilometerpauschale vom 0,45 Euro/km zu entrichten.

4.4. Zahlungen können in bar oder durch Überweisung auf ein vom Vermieter benanntes Konto erfolgen.

4.5. Alle Mietpreise verstehen sich zuzüglich der Bezahlung des im konkreten Fall verbrauchten Kraftstoffes. Es wird eine Kraftstoffpauschale je Liter des Gemischs aus  Super Plus und Öl (siehe aktuelle Preise) berechnet. Dies gilt auch für den Kraftstoff, der außerhalb der Freikilometer gemäß 4.3. verfahren wurde.

4.6. Der Mieter hat bei allen Zahlungen, die auf der Rechnung angegeben Rechnungsnummer sowie den Überlassungstermin anzugeben.

  1. Kaution

Die zu hinterlegende Kaution beträgt dreihundert (300) Euro pro Fahrzeug.

  1. Fälligkeit Zahlung

 

6.1. Der Mieter hat mit Abschluss des Mietvertrages eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mietpreises, jedoch mindestens in Höhe von 50 Euro pro überlassenem Fahrzeug, im Voraus zu entrichten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

6.2. Die Vorauszahlung muss fristgerecht, jedoch spätestens sieben (7) Tage vor Mietbeginn beim Vermieter eingegangen sein. Als Eingangsdatum gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Vermieters.

6.3. Die Kaution gemäß Paragraph 5 ist im Voraus gemeinsam mit der Vorauszahlung auf das Konto des Vermieters zu zahlen, oder wenn dies schriftlich zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde, in bar zum Zeitpunkt der Abholung des Fahrzeuges beim Vermieter zu hinterlegen.

6.4. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges dem Mieter zurückgegeben bzw. innerhalb von drei (3) Arbeitstagen auf dessen Konto zurücküberwiesen.

  1. Zahlungsverzug

7.1. Rechnungen des Vermieters sind ohne Fälligkeitsdatum innerhalb von zehn (10) Tagen ab Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug zahlbar. Bei nicht Einhaltung des Zahlungsziels, steht es dem Vermieter frei, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Im Falle des Rücktritts können durch den Vermieter Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden. Dies kann nach Wahl des Vermieters entweder pauschalisiert oder in Form des Einzelnachweises erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozent (8 %) über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.

7.2. Dem Mieter bleibt stets der Nachweis eines niedrigeren, dem Vermieter der eines höheren Schadens unbenommen. Ist der Mieter in Verzug und erklärt der Mieter den Mietpreis beziehungsweise den Restmietpreis erst bei Mietbeginn zahlen zu wollen, kann dies mit schuldbefreiender Wirkung nur per Barzahlung erfolgen. Für die dem Vermieter hierdurch entstehenden Mehraufwendungen ist der Mieter ersatzpflichtig.

  1. Gutscheine

8.1. Sofern der Mieter beim Vermieter Gutscheine auf dem Mietpreis einlösen möchte, muss dies vom Mieter dem Vermieter bereits bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe schriftlich angezeigt werden.

8.2. Gutscheine sind dem Vermieter im Original vorzulegen.

8.3. Wird dies vom Mieter versäumt und fordert dieser den Preisvorteil erst nach Angebotsabgabe, nach Vertragsschluss oder nach Leistungserbringung ein, bzw. legt den Gutschein verspätet vor, ist der Anspruch des Mieters auf die Inanspruchnahme des Gutscheins im Rahmen des laufenden Mietvertrages ausgeschlossen.

  1. Übergabe und Rückgabe des Fahrzeuges

9.1. Das Fahrzeug wird am Standort des Vermieters übergeben und ist vom Mieter auch dort zurückzugeben, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

9.2. Soll das Fahrzeug an einen vom Mieter gewünschten, abweichenden Übergabeort geliefert werden, so bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung und ist ebenso wie die Rückführung von einem abweichenden Rückgabeort nur auf Anfrage und gegen eine zusätzliche Vergütung möglich. Die Zusatzvergütung beträgt mindestens fünfunddreißig (35) Euro pro Strecke und Fahrzeug.

9.3. Der Mieter und die berechtigten Fahrer werden bei Übergabe des Fahrzeuges umfänglich in die Funktionsweise des Fahrzeuges eingewiesen. Dies erfolgt anhand einer Checkliste. Am Ender der Belehrungen bestätigen der Mieter und die berechtigten Fahrer das sie die Belehrung verstanden haben und für Schäden, oder zusätzliche Kosten, die aus unsachgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entstanden sind, haften, durch Unterzeichnung der Checkliste. Im Falle, dass ein oder mehrere berechtigte Fahrer bei der Einweisung nicht anwesend sind, verpflichtet sich der Mieter, die berechtigten Fahrer entsprechend über die Bedienung des Fahrzeuges zu unterrichten. Er haftet in diesem Fall als Gesamtschuldner für Schäden oder zusätzliche Kosten, die durch die unsachgemäße Bedienung des berechtigten Fahrers entstanden sind.

9.4. Der Mieter bestätigt durch Unterzeichnung des Übergabeprotokolls die Übernahme des Fahrzeuges. Insbesondere erklärt er, dass ihm das angemietete Fahrzeug im verkehrssicheren, unbeschädigten Zustand ohne erkennbare Mängel mit allem Zubehör und vollem Kraftstofftank sowie den Fahrzeugpapieren (Zulassung, Abgasbescheinigung) und den notwendigen Schlüsseln übergeben worden ist.

9.4. Fehler beziehungsweise Mängel, die bei der Besichtigung des Fahrzeuges durch die Mieter festgestellt worden sind, müssen bei der Übernahme gerügt und im Übernahmeprotokoll schriftlich festgehalten werden.

9.5. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug in sauberem, unbeschädigtem Zustand mit sämtlichen Schlüsseln sowie mit allen, ihm vom Vermieter überlassen Papieren und Unterlagen zurückzugeben.

9.6. Das Fahrzeug darf vom Vermieter beziehungsweise berechtigten Fahrer nicht betankt werden.

9.7. Sofern der Mieter ihm überlassene Gegenstände wie Schlüssel, Unterlagen, Zubehör oder Ähnliches bei der Rückgabe nicht zurück erstattet, ist der Vermieter berechtigt auf Kosten des Mieters Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.

9.8. Der Vermieter ist berechtigt, im Falle einer nicht vertragsmäßigen Rückgabe des Fahrzeuges, eine Pauschale für Schadensersatzansprüche in Höhe von dreihundert (300) Euro zu erheben. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die bei Rückgabe des Fahrzeuges in einem Protokoll festgehalten sind, es sei denn, dass er diese Schäden nicht zu vertreten hat.

9.9. Wird das Fahrzeug vom Mieter später als eine (1) Stunde nach dem vereinbarten Abholtermin übernommen, ist der Vermieter zur Bereitstellung des Fahrzeuges nicht mehr verpflichtet. Wird das Fahrzeug nicht termingerecht vom Mieter an den Vermieter zurückgegeben, so ist der Mieter verpflichtet die Miete bis zur Rückgabe weiter zu entrichten. Bei Mietüberschreitungen werden je angefangene Stunde fünfundzwanzig (25) % des Tagespreises berechnet, jedoch nicht mehr als der Tagesmietpreis pro Tag verspäteter Rückgabe.

9.10. Der Mieter hat dem Vermieter infolge der verspäteten Rückgabe darüberhinausgehenden Schäden zu ersetzen. Die Rückgabe kann grundsätzlich nur während der Geschäftszeiten des Vermieters erfolgen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

9.11. Bei vorzeitiger Rückgabe, verspäteter Übernahme oder Nichtabnahme des Fahrzeuges besteht kein Ersatzanspruch.

9.12. Bis zur Rückgabe des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, mit dem Fahrzeug vertragsgemäß umzugehen.

  1. Versicherung

10.1. Die gemieteten Fahrzeuge sind wie folgt versichert:

  1. a) Kfz Haftpflicht Versicherung mit einer maximalen Deckungssumme von einhundert (100) Millionen (Personenschäden mit fünfzehn (15) Millionen Euro je geschädigte Person) nach Pauschalsystem.
  2. b) Kfz Unfallversicherung für berechtigte Interessen mit Pauschalsystem für Todesfall fünftausend (5.000) Euro und für Dauerfolgen (Invalidität) fünfzigtausend (50.000) Euro.

10.2. Eine Kasko Versicherung besteht nicht. Der Mieter wird jedoch bezüglich Schäden am Fahrzeug so gestellt, als ob eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von eintausend (1000) Euro abgeschlossen wäre.

10.3. Es besteht kein Versicherungsschutz für vom Mieter eventuell beförderter Güter. Ebenso ist der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör, persönlichen Gegenständen, Kleidung und ähnlichem (und ebenso deren Beschädigung oder Verschmutzung) nicht versichert und geht allein zu Lasten des Mieters.

10.4. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn

  1. a) ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug führt oder nutzt oder
  2. b) der Fahrer im Falle des Versicherungsfalles nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist oder
  3. c) der Fahrer unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder die Fahrtüchtigkeit beeinflussender Medikamente steht.
  4. Obliegenheitspflicht des Mieters und Berechtigten Fahrers

11.1. Bei den vermieteten Fahrzeugen handelt es sich zum Teil um seltene und/oder wertvolle Oldtimerexemplare. Deshalb obliegt dem Mieter bzw. dem berechtigten Fahrer eine besondere Obhutspflicht. Dies bedeutet insbesondere, dass der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer sein Fahrverhalten daran anpassen muss, dass Trabanten Fahrzeuge sind, die nach dem damaligen Stand der Technik gebaut worden sind. Diese Fahrzeuge sind nicht so komfortabel und/oder betriebssicher wie moderne Fahrzeuge. Deshalb hat der Mieter, bzw. der oder die berechtigten Fahrer, sein oder ihr Fahrverhalten entsprechend anzupassen.

11.2.Außerdem haben der Mieter und der berechtigte Fahrer § 21 Abs. 1b StVO zu beachten, wonach gilt, das in Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden dürfen und Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden müssen.

11.3. Bei Übergabe des Mietfahrzeuges werden der Mieter und der oder die berechtigten Fahrer mit den Vorschriften und technischen Regeln bekannt gemacht, die für das Führen von Trabanten maßgeblich sind. Der Mieter bestätigt im Übernahmeprotokoll, dass die vorhergenannte Einführung erfolgt ist.

11.4. Der Mieter hat das Fahrzeug fachgerecht, schonend und pfleglich zu behandeln und allen Anweisung des Vermieters Folge zu leisten.

11.5. Während des Mietzeitraums hat der Mieter regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Er hat den Vermieter unverzüglich auf eventuell vorzunehmende Wartungsmaßnahmen hinzuweisen, soweit für den Mieter erkennbar ist, dass diese erforderlich sind.

11.6. Der Mieter hat das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeugpapiere dürfen nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.

11.7. Während der gesamten Mietzeit hat der Mieter sicherzustellen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß gegen Diebstahl und Einbruch gesichert ist, das heißt zum Beispiel, dass der Trabant Kübel nicht unbeaufsichtigt über einen längeren Zeitraum auf offener Straße geparkt werden darf. Im Falle einer mehrtägigen Vermietung hat der Mieter dem Vermieter nachzuweisen, dass das Fahrzeug in einer abgeschlossenen Garage untergestellt werden kann.

11.8. Der Mieter hat während des Mietzeitraums sicherzustellen, dass die im Fahrzeugschein enthaltenen Vorgaben (insbesondere die maximal zulässige Personenzahl) eingehalten werden.

11.9. Durch den Mieter dürfen am Fahrzeug keinerlei Kennzeichnungen, Beschriftungen oder Ähnliches angebracht werden.

11.10. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern, zu rechtswidrigen Zwecken oder motorsportlichen Zwecken, Testzwecken oder auf Geländeparcours zu nutzen. Dem Mieter ist es weiterhin untersagt, das Fahrzeug Dritten zu überlassen oder es an diese unter zu vermieten.

11.11. Der Mieter oder der Berechtigte Fahrer darf das Fahrzeug nur innerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland und nur auf befestigten Straßen oder Plätzen nutzen. Eine Nutzung im Gelände ist ausdrücklich untersagt. Ebenso sind Autobahnfahrten untersagt.

11.12. Sofern der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten stehen, dürfen diese das Fahrzeug nicht führen.

11.13. Der Mieter und der berechtigte Fahrer dürfen das Fahrzeug nur führen, wenn sie im Besitz einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zulässigen Fahrerlaubnis sind und wenn die für das Führen von Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften sowie die gegebenenfalls in der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen vom Mieter bzw. berechtigten Fahrer eingehalten werden.

11.14. Das Essen, Trinken und Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet.

11.15. Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet.

11.16. Es ist nicht gestattet zu tanken.

11.17. Beim Trabant Kübel ist es nicht gestattet, das Verdeck zu öffnen oder zu schließen.

11.17. Die Missachtung der vorstehenden Pflichten stellt eine grobe Fahrlässigkeit des Mieters dar. Hieraus resultierende Schäden sind nicht durch eine eventuell vereinbarte Haftungsfreistellung abgedeckt, insbesondere ist die in Paragraph 10.2. vereinbarte Haftungsbegrenzung nicht anwendbar, sofern durch die Missachtung einer oder mehrerer vorstehender Mieterpflichten ein Schaden am Fahrzeug und/oder dem Vermieter ein sonstiger Nachteil entsteht. In diesem Fall haftet der Mieter hierfür in voller Höhe.

  1. Betriebsstörungen, Unfälle und Schäden

12.1. Im Falle von Betriebsstörungen oder sonstigen technischen Störungen am Fahrzeug, hat der Mieter den Vermieter hierrüber unverzüglich zu unterrichten.

12.2. Nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters, darf die Beseitigung von Schäden durch den Mieter, den berechtigten Fahrer, oder einen Dritten vorgenommen werden.

12.3. Eine Reparatur des Fahrzeuges erfolgt nur durch den Vermieter oder nach Absprache mit diesem. Der Mieter oder berechtigte Fahrer darf nur mit Einverständnis des Vermieters die Reparatur durch eine Reparaturwerkstatt oder ein Hilfsdienst veranlassen, es sei denn, dass der Vermieter nicht erreichbar ist und es sich lediglich um einen Bagatellschaden handelt dessen Behebung zur Herstellung der Verkehrssicherheit erforderlich ist und soweit die Kosten für die Behebung nicht einhundert (100) Euro übersteigen.

12.4. Resultiert die Betriebsstörung aus der unsachgemäßen Bedienung des Fahrzeuges trotz ordnungsgemäßer Einführung des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers durch den Vermieter oder eine ihn vertretende Person gemäß 9.3., so hat der Mieter für die daraus entstehenden Kosten aufzukommen.

12.5. Verschleißschäden, die nicht auf unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges durch den Mieter beruhen, gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters.

  1. Verhalten bei einem Unfall

13.1. Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmung ist jedes Ereignis im öffentlichen oder privaten Verkehrsraum, das mit den Gefahren des Führens eines Fahrzeuges im ursächlichen Zusammenhang steht und ein Sachschaden an diesem zur Folge hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Keine Unfallschäden sind Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden.

13.2. Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Mieter unverzüglich alle zur Beweissicherung und Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere hat er:

  1. a) sofort den Vermieter und die Polizei zu verständigen und an Ort und Stelle das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter (sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Mieter auf geeignete Weise nachzuweisen);
  2. b) die Namen und Anschriften alle am Unfall oder Schadensereignis beteiligten Personen, die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie alle Unfallumstände, wie auch den Unfallort und Unfallzeitpunkt, Angaben zur Versicherung der Beteiligten sowie die Namen und Anschriften der Zeugen schriftlich zu erfassen;
  3. c) wenn nötig sind angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen;
  4. d) der Mieter beziehungsweise berechtigte Fahrer hat kein Schuldanerkenntnis abzugeben, keine Haftungsübernahme zu erklären und auch keine Erklärung mit vergleichender Wirkung abzugeben.

13.3. Die Pflichten des Mieters bei einem Unfall gelten auch für selbstverschuldete Unfälle ohne Mitwirkung Dritter.

13.4. Im Falle eines Diebstahls des Fahrzeuges oder von Fahrzeugteilen, bei Einbruch in das Fahrzeug oder eine Beschädigung durch Dritte während des Parkens, hat der Mieter ebenfalls Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

13.5. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über den Unfall oder einen unter 13.4 beschriebenen Vorfall zu unterrichten und die entsprechende polizeiliche Anzeige vorzulegen.

  1. Haftung des Mieters

14.1. Der Mieter und der berechtigte Fahrer haften bei von ihnen, auch unabhängig voneinander verursachten Schäden beziehungsweise Betriebsstörung am Fahrzeug als Gesamtschuldner auf Schadensersatz. Dies gilt insbesondere beim Vorliegen folgender Umstände:

  1. a) die Schadensverursachung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt;
  2. b) der Mieter bzw. berechtigte Fahrer waren infolge von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder in sonstiger Weise beeinträchtigt oder fahruntüchtig;
  3. c) die Polizei wurde nicht unverzüglich nach einem Schadenseintritt hinzugezogen;
  4. d) der Unfallschaden oder Diebstahl wurde verspätet gemeldet;
  5. e) das Fahrzeug wurde von anderen als den im Mietvertrag als Berechtigte Fahrer benannten Personen oder dem Mieter geführt.

14.2. Vermieter und berechtigte Fahrer haften im Schadensfall als Gesamtschuldner und haben den Vermieter zu ersetzen:

  1. a) Fahrzeugschäden, bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeuges vor dem Schadenseintritt;
  2. b) Reparaturkosten, welche nach Wahl des Vermieters entweder durch ein, vom Vermieter auf Kosten des Mieters beauftragtes Sachverständigengutachten ermittelt werden oder aber durch Vorlage der Reparaturkosten seitens des Vermieters nachgewiesen werden;
  3. c) den Umsatzausfall währende der Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungszeit, das heißt bei Totalschäden sechzig (60) % der jeweiligen Tagessätze der aktuell gültigen Preisliste.
  4. d) Der Vermieter ist nicht verpflichtet für die Geltendmachung des Umsatzausfalls diesen gesondert nachzuweisen. Beiden Parteien bleibt es jedoch unbenommen einen höheren oder geringeren Schaden geltend zu machen und nachzuweisen;
  5. e) die Kosten der Bergung, Rückführung;
  6. f) die Gutachterkosten;
  7. g) anteilige Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten soweit diese angefallen sind;
  8. h) die technische und merkantile Wertminderung.
  9. Haftungsminderung

15.1. Dem Mieter steht es frei, die Haftung für Unfallschäden durch Zahlung eines besonderen Entgeltes an den Vermieter ganz oder teilweise auszuschließen (vertragliche Haftungsfreistellung). In diesem Fall haftet der Mieter für Schäden abgesehen von einer vereinbarten Selbstbeteiligung, nur dann, wenn er:

  1. a) die Schadensanzeige entgegen seiner Verpflichtung, nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an den Vermieter übergibt;
  2. b) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat;
  3. c) beim Führen des Fahrzeuges unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss gestanden hat;
  4. d) das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt hat.

15.2. Die Regeln unter 15.1. gelten außer für den Mieter auch für berechtigte Fahrer.

  1. Haftung bei Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten

Überlässt der Mieter das Fahrzeug einem Dritten, der beim Vertragsschluss nicht als berechtigter Fahrer benannt und Teil des Mietvertrages wurde, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges als Gesamtschuldner uneingeschränkt.

  1. Haftungsfreistellung durch den Mieter

17.1. Der Mieter haftet uneingeschränkt für die Folgen von Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten.

17.2. Der Mieter stellt den Vermieter frei von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte, insbesondere von allen Kosten, Gebühren, Verwahrungs- und Verwarnungsgeldern, Bußgeldern, Strafzahlungen, Abschleppkosten und so weiter.

17.3. Wird der Vermieter aufgrund eines während der Mietzeit begangen Verkehrsverstoßes in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde dessen Anhörung, hat der Mieter in jedem Fall eine Aufwandspauschale von 15 € pro Fall der Inanspruchnahme an den Vermieter zu zahlen. Dem Mieter steht es frei einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist der Vermieter nicht verpflichtet.

  1. Rücktritt vom Vertrag, Kündigung, Nichtinanspruchnahme des Fahrzeuges

18.1. Nutzt der Mieter das angemietete Fahrzeug aus Gründen nicht, die in der Sphäre des Mieters, des Berechtigten Fahrer oder eines dem Mieter zuzurechnenden Dritten liegen, oder entfällt die Inanspruchnahme infolge anderer Umstände, so tritt keine Befreiung von der Pflicht und auf Zahlung des Mietpreises ein. Der Vermieter muss sich allerdings ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einem anderweitigen Einsatz des Mietfahrzeuges anrechnen lassen.

18.2. Der Mieter hat in solchen Fällen grundsätzlich folgende Pauschalen an den Vermieter zu entrichten:

  1. a) Mitteilung der Nichtinanspruchnahme, bzw. Kündigung des Vertrages, von 29 bis zu 15 Tagen vor dem Überlassungstermin des Fahrzeuges: 50 % des Mietpreises;
  2. b) Mitteilung der Nichtinanspruchnahme, bzw. Kündigung des Vertrages, von 14 bis zu neun (9) Tagen vor dem Überlassungstermin des Fahrzeuges: 75 % des Mietpreises;
  3. c) Mitteilung der Nichtinanspruchnahme, bzw. Kündigung des Vertrages, ab dem achten (8) Tag vor dem Überlassungstermin des Fahrzeuges: 100 % des Mietpreises;
  4. d) Nichtinanspruchnahme ohne vorherige Mitteilung: 100 % des Mietpreises.

18.3. Der Mieter kann einen niedrigeren Anspruch des Vermieters nachzuweisen. Der Vermieter kann einen höheren Schaden fordern und nachweisen.

18.4. Die Mitteilung über die Nichtinanspruchnahme hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Sie ist auch im Wege der Übersendung eine E-Mail an die E-Mail-Adresse info@trabantvermietung-leipzig.de möglich. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Vermieter.

  1. Widerrufsrecht des Mieters

19.1. Der Mieter hat das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

19.2. Umsein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Mieter dem Vermieter (Trabantvermietung Leipzig, Altener Straße 11, 04451 Borsdorf, 0172 3735664, info@trabantvermietung-leipzig.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) die Vermieterin über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

19.3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Mieter die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

19.4. Wenn der Mieter den Vertrag widerruft, hat der Vermieter alle Zahlungen des Mieters, die er von diesem erhalten habt, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrags beim Vermieter eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Vermieter dasselbe Zahlungsmittel, das der Mieter bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Mieter wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Mieter wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

19.5. Hat der Mieter verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat er dem Vermieter einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vermieter von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

  1. Ausfall von Fahrzeugen

20.1. Fällt ein Fahrzeug aus oder kann der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus unvorhersehbaren Gründen nicht zur Verfügung stellen, so werden beide Teile von ihren Leistungsverpflichtungen frei, sofern der Vermieter die Unmöglichkeit der Bereitstellung des Fahrzeuges nicht zu vertreten hat. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter hierüber unverzüglich zu informieren. Der Vermieter ist verpflichtet sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bemühen.

20.2. Fällt ein Mietfahrzeug während der Mietdauer aus, so ist der Mieter entsprechend der bis dahin erbrachten Leistung zur anteiligen Mietzahlung verpflichtet, sofern der Vermieter die Unmöglichkeit der Bereitstellung des Fahrzeuges nicht zu vertreten hat.

20.3. Der Vermieter ist in diesen Fällen lediglich dazu verpflichtet, den Mieter organisatorisch und beratend zu unterstützen und soweit als möglich für Ersatzleistungen auf Kosten des Mieters zu sorgen. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen in diesem Fall nicht.

20.4. Der Mieter ist zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, wenn die Vermieterleistung zum Beispiel infolge eines trotz ordnungsgemäßer Wartung des Mietfahrzeuges eintretenden Defektes erheblich und unzumutbar gemindert wird.

  1. Gewährleistungsverjährung

21.1. Mängel am Fahrzeug sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht der Nachbesserung beschränkt.

21.2. Der Mieter hat die von ihm geltend gemachten Ansprüche schriftlich innerhalb von einer Frist von dreißig (30) Tagen nach dem vereinbarten Mietende dem Vermieter anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die schriftliche Geltendmachung seiner Ansprüche schuldhaft, oder erfolgt diese verspätet, erlischt sein Recht auf Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Vermieter.

21.3. Sechs (6) Monate nach dem vereinbarten Mietende verjähren sämtliche Ansprüche gegenüber dem Vermieter, die dem Mieter im Zusammenhang mit der Überlassung von Fahrzeugen zustehen könnten.

21.4. Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeuges gilt die Verjährungsfrist von sechs (6) Monate nach § 558 BGB. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an zu laufen.

  1. Haftung des Vermieters

22.1. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag sind ausgeschlossen, mit Ausnahme von:

  1. Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Verletzungen welche eine wesentliche Vertragspflicht zum Inhalt haben;
  2. Ansprüchen auf Grund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung durch den Vermieter;
  3. Ansprüchen auf Grund der Haftung gemäß § 7 StVO (Halterhaftung).

22.2. Der Haftungsausschluss gilt auch für Schäden aus der Verletzung vorvertraglichen Pflichten bei Vertragsverhandlungen.

22.3. Der Vermieter haftet dem Mieter für schuldhaft zugefügte Schäden nur dann, wenn hierfür eine Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossen Kraftfahrzeugversicherung besteht. Alle darüberhinausgehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.

22.4. Der Vermieter haftet nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seiner Mitarbeiter.

22.5. Die Haftung des Vermieters für Sachschäden ist insoweit ausgeschlossen, als der Sachschaden eintausend (1000) Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

22.6. Die Haftung des Vermieters ist für einfache Fahrlässigkeit auf den dreifachen Mietpreis beschränkt, sofern nichts abweichendes vertraglich vereinbart wurde, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, oder der Schaden versichert ist.

22.7. Die Haftung des Vermieters gegenüber betroffenen Insassen ist begrenzt auf den Anteil am dreifachen Mietpreis, bezogen auf diese Person.

22.8. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird vom Vermieter je betroffenem Insassen bei Sachschäden bis zu viertausend (4000) Euro gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Insassen bezogene Anteil den dreifachen Mietpreis, so ist die Haftung auf den Anteil am dreifachen Mietpreis, bezogen auf diese Person begrenzt. Eine weitergehende Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.

22.9. Der Vermieter ist von jeder Haftung für Schäden oder Verluste an Gegenständen entbunden, die vom Mieter oder Berechtigten Fahrer während der Mietdauer oder nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter im Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen wurden.

22.10. Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und bleibt unberührt.

22.11. Der Vermieter haftet nicht für Schäden soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Mieters, Berechtigten Fahrers oder Insassen beruhen.

22.12. Der Vermieter haftet nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen vom Vermieter lediglich vermittelt worden und die in der Leistungsbeschreibung des Vertrages dementsprechend gekennzeichnet sind.

22.13. Der Vermieter haftet nicht für die Nichterfüllung des Mietvertrages, sofern diese auf unvorhergesehene Ereignisse, die nicht im Einflussbereich des Vermieters standen, zurückzuführen sind (Höhere Gewalt).

  1. Datenverarbeitung und – Speicherung

23.1. Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind.

23.2. Sie können der Verwendung Ihrer Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und sind berechtigt, Auskunft über die bei uns gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter info@trabantvermietung-leipzig.de oder unter 0172 3735664 angeben.

  1. Abtretung und Rechtsverzicht

24.1. Der Mieter kann keine ihm aus dem Vertrag zustehende Ansprüche an Dritte abtreten.  Ebenso ist der Mieter nicht berechtigt, einen Dritten zu ermächtigen seine Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

24.2. Sollte der Vermieter darauf verzichten ein Recht oder eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen auszuüben oder durchzusetzen, stellt dies keinen Verzicht auf dieses Recht beziehungsweise auf die betreffende Bestimmung dar.

  1. Schriftformerfordernis

25.1. Mündliche Absprachen zwischen Mieter und Vermieter sind grundsätzlich nur wirksam, wenn sie durch den Vermieter schriftlich bestätigt werden.

25.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Vertragsbedingungen haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch die Mieter sind unwirksam.

  1. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der hier vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vertragsbedingungen zur Folge, vielmehr sind unwirksame Einzelbestimmungen so auszulegen, dass sie dem zwischen den Mieter und Vermieter vereinbarten Ziel entsprechen. Wenn notwendig, sind Sie durch eine vertrags-  und gesetzeskonforme Auslegung zu ersetzen.

  1. Online Streitschlichtung

Die Trabivermietung-Leipzig.de beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

  1. Gerichtsstand anwendbares Recht

28.1. Leistung – und Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters (Borsdorf).

28.2. Vertragssprache ist Deutsch.

28.3. Gerichtsstand für Vollkaufleute, Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im in im Inland, bzw. in der Europäischen Union haben oder nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, bzw. Personen deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt Ort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse, ist Leipzig.

28.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Anschrift und des Vermieters

Trabantvermietung Leipzig

Kfz-Handel und Service Uhlmann

Althener Strasse 11, 04451 Borsdorf

Tel.:0172 3735664

E-Mail: info@trabantvermietung-leipzig.de

Umsatzidentifikationssteuernummer: DE223372860

Stand: 08.05.2018